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   BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16   

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https://dejure.org/2019,52128
BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16 (https://dejure.org/2019,52128)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2019 - IV R 43/16 (https://dejure.org/2019,52128)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2019 - IV R 43/16 (https://dejure.org/2019,52128)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, GewStG § ... 35b Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 1, AO § 180 Abs 5 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 4, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 60 Abs 3 S 1, FGO § 123 Abs 1 S 2, EStG VZ 2011, GewStG VZ 2011
    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen Oberpersonengesellschaft wegen negativer Feststellung betreffend die ausländische Unterpersonengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen Oberpersonengesellschaft wegen negativer Feststellung betreffend die ausländische Unterpersonengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2009, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO
    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen Oberpersonengesellschaft wegen negativer Feststellung betreffend die ausländische Unterpersonengesellschaft

  • IWW

    § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 15b EStG, Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung, § 15 Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 32b EStG, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 35b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags; Notwendigkeit der Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen (Ober-) Personengesellschaft, die an einer ausländischen (unter-) Personengesellschaft beteiligt sind

  • rewis.io

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen Oberpersonengesellschaft wegen negativer Feststellung betreffend die ausländische Unterpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen Oberpersonengesellschaft wegen negativer Feststellung betreffend die ausländische Unterpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen Oberpersonengesellschaft wegen negativer Feststellung betreffend die ausländische Unterpersonengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2, EStG § 4 Abs 3 S 4, EStG § 32b
    Personengesellschaft, Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Gold, Umlaufvermögen, Negativer Progressionsvorbehalt, Ausland

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Ein Bescheid, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben, ist ein negativer Feststellungsbescheid (BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 15; vom 11.07.2017 - I R 34/14 , Rz 15 ).

    Diesen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, den beide Verfahrensbeteiligte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, hat der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 12, m.w.N.).

    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (BFH-Urteile vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 12; vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 14).

    Denn der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 19.01.2017 - IV R 50/14 (BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456) und IV R 50/13 Grundsätze zur Einkünftequalifikation im Falle des An- und Verkaufs von physischem Gold entwickelt, denen sich der I. Senat des BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - I R 62/15, Rz 25).

  • BFH, 24.01.2018 - I B 81/17

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften -

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    NV: Die inländischen Gesellschafter einer inländischen (Ober-)Personengesellschaft, die ihrerseits an einer ausländischen (Unter-)Personengesellschaft beteiligt ist, sind zu einem Klageverfahren der inländischen Obergesellschaft wegen eines negativen Feststellungsbescheids gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO betreffend die Untergesellschaft notwendig beizuladen (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 24.01.2018 - I B 81/17).

    Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene, jeweils rechtlich selbständige Feststellungen --eine solche nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und eine solche nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO--, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 10); es liegen zwei eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte mit selbständigen Regelungsinhalten vor (BFH-Urteil vom 18.12.2002 - I R 92/01, BFHE 201, 447, unter II.3.).

    Danach sind die inländischen Gesellschafter (hier X und Y) einer Obergesellschaft (hier die Klägerin), die ihrerseits an einer ausländischen Untergesellschaft (hier P) beteiligt ist, zu einem Klageverfahren der Obergesellschaft gegen einen Bescheid, mit dem eine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO in Bezug auf von der Untergesellschaft erzielte Einkünfte abgelehnt wird (negativer Feststellungsbescheid), notwendig beizuladen (BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 15).

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 28/94

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG (auch) dem in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelten Tatbestandsmerkmal der "Nachhaltigkeit" --unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 18.01.1995 - XI R 28/94 (BFH/NV 1995, 787)-- einen unzutreffenden Inhalt beigemessen hat.

    Entgegen der Rechtsauffassung des FG erfordert das genannte Tatbestandsmerkmal gerade nicht, dass die Tätigkeit auch mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 787, unter 2.).

  • BFH, 11.07.2017 - I R 34/14

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Ein Bescheid, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben, ist ein negativer Feststellungsbescheid (BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 15; vom 11.07.2017 - I R 34/14 , Rz 15 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteil vom 11.07.2017 - I R 34/14 , Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.2008 - IV R 89/05

    Gewinnfeststellung - Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Eine derartige Aufhebung kann --so wie hier-- ein negativer Feststellungsbescheid sein (z.B. BFH-Beschluss vom 26.06.2008 - IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984, unter III.2.a cc bbb (2); Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 117).

    Dabei kann bei der Auslegung eines Bescheids auf einen --vom Bescheid in Bezug genommenen-- Betriebsprüfungsbericht zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1984; BFH-Urteil vom 28.11.1985 - IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Denn der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 19.01.2017 - IV R 50/14 (BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456) und IV R 50/13 Grundsätze zur Einkünftequalifikation im Falle des An- und Verkaufs von physischem Gold entwickelt, denen sich der I. Senat des BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - I R 62/15, Rz 25).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Im Übrigen war das Klagebegehren nicht nur auf die Feststellung gewerblicher Einkünfte, sondern auch auf die Feststellung dieser Einkünfte in ursprünglicher Höhe von ./. 1.932,76 EUR gerichtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 24).
  • BFH, 14.11.2018 - I R 81/16

    Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Hierzu gehören insbesondere die Fragen, ob die P (ausschließlich) in Großbritannien eine DBA-Betriebsstätte (vgl. Art. 5 DBA-Großbritannien) unterhalten und nach ausländischem Recht für die P eine Buchführungspflicht bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390; dazu auch Drüen, Internationales Steuerrecht 2019, 833).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    a) Soweit mit der Klage der geänderte --Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 420 EUR ausweisende-- Feststellungsbescheid 2011 vom 03.02.2015 angegriffen wurde, ergab sich die Beschwer daraus, dass bei Klagen gegen Bescheide nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine solche schon dann vorliegt, wenn geltend gemacht wird, das FA habe eine unzutreffende Einkunftsart festgestellt (BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061).
  • BFH, 06.12.2016 - I R 79/15

    Beschwer bei sog. Nullbescheid - Bankenprivileg für

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16
    Eine Messbetragsfestsetzung von Null löst wegen der in § 35b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) angeordneten Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid eine Beschwer aus (BFH-Urteil vom 06.12.2016 - I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz 7 f.).
  • BFH, 09.12.2010 - I R 49/09

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

  • BFH, 27.09.2017 - I R 62/15

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft

  • BFH, 04.09.2014 - IV R 44/13

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters -

  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

  • BFH, 18.12.2002 - I R 92/01

    Ermittlung von Betriebsstättengewinnen

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

  • BFH, 30.06.2011 - IV R 30/09

    Wohnteil im Privatvermögen; Einheitswert-Grenze bei Ansparabschreibung land- und

  • BFH, 01.02.2022 - V R 1/20

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und

    Da die Revision im Hauptantrag zulässig ist, ist über das Rechtsmittel abweichend von § 126 Abs. 1 FGO einheitlich durch Urteil zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 27.04.2005 - II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892, unter II., und vom 28.11.2019 - IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511, Rz 14).

    Der Antrag ist bereits mangels formeller Beschwer, d.h. deshalb unzulässig, da er nicht Gegenstand des Klageverfahrens war und somit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 511, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 17/19

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 144 Rz 2, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel

    Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. November 2019 IV R 43/16 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Gleiches muss auch dann gelten, wenn - wie hier - ein Bescheid angefochten ist, der eine Messbetragsfestsetzung von Null aufhebt, denn dies beschwert den Betroffenen insoweit, als hierdurch die Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid entfällt (vgl. insgesamt (BFH, Urteil vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511).

    Jedoch bleibt die Klage gegen den Folgebescheid - selbst wenn sie nur auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gestützt wird - weiterhin zulässig (BFH, Urteil vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511).

    Vielmehr sind in diesem Fall die die ausländische Untergesellschaft betreffenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Obergesellschaft festzustellen (BFH, Urteil vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden, was ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der ausländischen Untergesellschaft ausschließt, wenn an ihr - wie im Streitfall - zwar eine inländische Obergesellschaft mit mehreren im Inland einkommensteuerpflichtigen Gesellschaftern, daneben aber (an der Untergesellschaft) keine weiteren im Inland steuerpflichtigen Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511; m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13.02.2023 - KostL 254/23 (IV R 43/16) wird zurückgewiesen.

    Diese Entscheidung erging in einem zweiten Rechtsgang, da die ursprüngliche Entscheidung (Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.04.2016 - 6 K 194/15) in dem dagegen geführten Revisionsverfahren durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2019 - IV R 43/16 unter Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (und zugleich unter Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG, § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aufgehoben worden war (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

    Mit Schlusskostenrechnung vom 13.02.2023 (KostL 254/23 (IV R 43/16)) hat die Kostenstelle des BFH Gerichtskosten in Höhe von 548.325 EUR (auf der Grundlage der Gebühr KV 6120 und unter Ansatz eines Streitwerts von 30 Mio. EUR [§ 39 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--]) angesetzt.

    Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren IV R 43/16 ist ohne Rechtsfehler ausgehend von einem Streitwert von 30 Mio. EUR festgesetzt worden; da dieser Wert der gesetzliche Höchstwert (§ 39 Abs. 2 GKG) für den gesamten Rechtsstreit ist (s. insoweit allgemein Senatsbeschluss vom 28.04.2006 - I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674) und schon den auf den ersten Antrag der Klägerin entfallenden Streitwert begrenzt, ist eine Entscheidung zu möglichen Streitwerterhöhungen durch weitere Anträge der Klägerin (als Gesamtstreitwert des Verfahrens IV R 43/16) nicht zu treffen.

  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

    Auch die BFH-Urteile vom 23.11.2001 (VI R 125/00), 24.05.2006 (I R 93/05) und vom 28.11.2019 (IV R 43/16) seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 24.05.2006 (I R 93/05) und vom 28.11.2019 (IV R 43/16) hält das FA im Streitfall eine Auslegung des Aufhebungsbescheids dahingehend für notwendig, ob die Aufhebung des Freistellungsbescheids gleichzeitig eine Ablehnung der Veranlagung beinhaltete.

    (2) Soweit sich das FA auf die BFH-Urteile vom 28.11.2019 (IV R 43/16) und vom 24.05.2006 (I R 93/05) beruft und die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Aufhebung eines Feststellungsbescheids zugleich um einen negativen Feststellungsbescheid handeln könne, dass bei der vorzunehmenden Auslegung auf einen vom Bescheid in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht zurückgegriffen werden könne, dass es unerheblich sei, wenn der Bescheid die negative Feststellung nicht selbst ausdrücklich ausspricht und dass diese Maßgaben auch für die Aufhebung des Freistellungsbescheids im Streitfall gelten müssen, ist dem sämtlich nicht zu folgen.

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

    Der erkennende Senat entscheidet einheitlich durch Urteil; dies ist möglich, wenn die Revision --so wie hier-- bei mehreren Streitgegenständen nur teilweise unzulässig ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2019 - IV R 43/16, Rz 14, m.w.N.).

    Es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung und damit an der erforderlichen formellen Beschwer durch das angegriffene Urteil (vgl. BFH-Urteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 35; vom 28.11.2019 - IV R 43/16, Rz 16).

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Da diese allgemeine Leistungsklage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Klageverfahrens war, kann sie mangels formeller Beschwer auch nicht Gegenstand des Revisionsantrags sein (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 43/16, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    Hierin liegt die Aufhebung der zunächst nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO erfolgten Feststellungen; insoweit liegen negative Feststellungsbescheide vor (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 43/16, Rz 22).
  • BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    Der erkennende Senat entscheidet einheitlich durch Urteil; dies ist möglich, wenn die Revision --wie hier-- bei mehreren Streitgegenständen nur teilweise unzulässig ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2019 - IV R 43/16, Rz 14, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

  • BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18

    Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 3 K 70/18

    Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf

  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 3 K 1940/17

    Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf

  • FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22

    Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in

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